Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Die Ausländerbehörde ist neben der Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels auch für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuständig. Sofern ein ausländischer Staatsangehöriger eine bestimmte Tätigkeit ausüben will, benötigt er hierzu eine entsprechende Erlaubnis. Diese ist im Aufenthaltstitel vermerkt. Vor Erteilung dieser Erlaubnis muss die Ausländerbehörde in vielen Fällen die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen. Zu diesem Zweck ist vom Arbeitgeber ein Formblatt mit Angaben zum Beschäftigungsbetrieb, zur Art der Tätigkeit, den dafür vorausgesetzten Qualifikationen sowie zur Arbeitszeit und Entlohnung auszfüllen. Der entsprechende Vordruck ist bei der Ausländerbehörde erhältlich. Stimmt die Agentur für Arbeit der Ausübung der Tätigkeit zu, wird diese Erlaubnis durch die Ausländerbehörde im Aufenthaltstitel vermerkt. Der Vorteil dieser Regelung für die Antragsteller besteht darin, dass das gesamte Verfahren zur Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis über eine Stelle abgewickelt wird. Eine Vorsprache bei verschiedenen Behörden ist nicht mehr erforderlich.

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