Ihr Bürgerbüro informiert:

Seit dem 01.01.2004 wird ein "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" berücksichtigt, wenn

  • der / die Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EstG) eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
  • das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der / die Steuerpflichtige und das Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Als alleinstehend im Sinne der neuen Vorschrift gelten Steuerpflichtige, die

  • nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenbesteuerung nach § 26 Abs. 1 EstG erfüllen u n d
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung der / des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Der neue Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,- € / Jahr (109,- € / Monat) ist kein Jahresbetrag mehr und damit auf jeden Monat zu beschränken, in denen sämtliche Voraussetzungen erfüllt waren.

Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres, ist der / die Steuerpflichtige verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II in Steuerklasse I ändern zu lassen.

Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte wird die Steuerklasse II nur dann eingetragen, wenn der/ die Steuerpflichtige gegenüber der Gemeinde eine entsprechende schriftliche Erklärung abgibt, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind.

Erklärungsvordruck hier oder beim Bürgerbüro, Bahnhofstraße 3-5, 69469 Weinheim (Tel. 82 - 555).

Das hier zur Verfügung stehende Formular kann online oder nach download am Bildschirm ausgefüllt und zum Unterschreiben ausgedruckt werden. Sie benötigen hierzu den Acrobat Reader:

 

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