Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus sind das Bürgerbüro und die Ortsverwaltungen berechtigt für die amtliche Beglaubigung von Abschriften/Kopien von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind, zu beglaubigen, sofern das Original in deutscher Sprache abgefasst ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist.
Dies sind insbesondere für

  • Auszüge aus dem Vereinsregister - > das Amtsgericht / Vereinsregister
  • Grundbuchauszüge - > das Grundbuchamt
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden - > das jeweils zuständige Standesamt des Ausstellungsortes.

Beglaubigung von Unterschriften

Das Bürgerbüro ist zuständig für die Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle (privatrechtlich tätige Stelle des öffentlichen oder privaten Rechts - z. B. Stiftungen, Sparkassen, Banken, Versicherungen) benötigt wird. Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen und anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nachgewiesen wird.
Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen.
Hierzu gehören Unterschriftsbeglaubigungen unter

  • Verträgen
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Vereins- und Handelsregistersachen
  • Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts

Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücken in einer fremden Sprache dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden.
Die Gebühr beträgt je Beglaubigung 3,30 €