Verkehrsabteilung

Zu den Aufgaben der Verkehrsabteilung gehören:

    MitarbeiterInnen   Telefon
06201
  Zi.-Nr.
Abteilungsleitung   Herr Lucht
e-mail
  82 - 362   316
Sachgebietsleitung   Herr Martiné
e-mail
  82 - 272   318
Sachbearbeitung
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  N.N.        
Sekretariat   Frau Stapf
e-mail
  82 - 296   319

Verkehrsangelegenheiten

Von der Verkehrsabteilung werden alle Anträge auf Änderung der Verkehrsbeschilderung, Straßenmarkierungen, Änderung der Verkehrsführung, Vorschläge zur Verkehrsberuhigung bearbeitet.
Dazu gehören auch die Verkehrsunfalluntersuchungen, die in enger Zusammenarbeit mit der Polizei durchgeführt werden.

Ansprechpartner für Sie ist Herr Lucht.

Sondernutzungen

Unter einer Sondernutzung versteht man die Nutzung einer Straße über das normale Maß hinaus.
Gemeint sind hiermit:

Diese Sondernutzungen bedürfen der Genehmigung, in der u.a. auch die notwendige Beschilderung, etwaige Umleitungsstrecken und alle anderen für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer notwendigen Maßnahmen festgelegt werden.

Ansprechpartner für Sie ist Herr Martiné.

Öffentliche Sicherheit- und Ordnung

Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, also der Regeln, die ein gedeihliches Zusammenleben in einer Gemeinschaft garantieren, können der Verkehrsabteilung gemeldet werden.
Hierunter fallen bspw.: Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum, Ruhestörungen, unsachgemäße Tierhaltung, unsachgemäße Bewirtschaftung von Grundstücken u.v.m.

Ansprechpartner für Sie ist Herr Martiné.

Großraum- bzw. Schwertransporte

Transporte, die in Bezug auf ihre Länge, Breite, Höhe oder des Gewichtes das nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zulässige Maß überschreiten, bedürfen einer Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt oder in deren Bezirk der Wohnort, Sitz oder die Zweigniederlassung der Antragstellerin / des Antragstellers ist. Die erforderlichen Anträge sind bei der Verkehrsabteilung erhältlich bzw. können über das Online-Verfahren VEMAGS eingereicht werden.

Ansprechpartner für Sie ist Herr Lucht.

Versammlungsbehörde

Belange des Straßenverkehrs sind auch von

  • Kundgebungen
  • Demonstrationen
  • Versammlungen unter freiem Himmel

betroffen, weshalb die Versammlungsbehörde ebenfalls bei der Verkehrsabteilung angesiedelt ist.

Wichtig:
Kundgebungen, Demonstrationen oder Versammlungen unter freiem Himmel sind spätestens 48 Stunden vor Beginn bei der Versammlungsbehörde anzuzeigen.

Die Anzeige kann formlos eingereicht werden, muss aber folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Uhrzeit der Versammlung
  • voraussichtliche Dauer
  • Thema der Versammlung
  • geschätzte Teilnehmerzahl
  • Wegstrecke, in Anspruch genommene Straßen / Plätze
  • verantwortliche/r Leiter/in der Versammlung

Ansprechpartner für Sie ist Herr Lucht.

Parkerleichterungen für außergewöhnlich Gehbehinderte und Blinde

Außergewöhnlich Gehbehinderte sowie Blinde können bei der Verkehrsabteilung eine Sonderparkberechtigung für Schwerbehinderte (blau mit Rollstuhlfahrersymbol) beantragen.

Voraussetzung hierzu ist der Vermerk "aG"  oder "Bl" auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises. Der Grad der Behinderung (z.B. 80%) ist dabei ohne Belang.

Mitzubringen ist ein Passbild -möglichst neueren Datums- des Antragstellers.
Die Sonderparkberechtigung für Schwerbehinderte gilt in 18 EU-Mitgliedstaaten.

Mit dieser Sonderparkberechtigung dürfen Sie:

  • im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots oder Zonenhaltverbots bis zu 3 Stunden parken
  • auf Parkplätzen mit begrenzter Parkzeit die vorgegebene Parkzeit überschreiten
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit parken
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden parken
  • in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, soweit hierdurch der Fließverkehr nicht behindert wird
  • auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen parken

Neben dem Parkausweis erhalten Sie eine ausführliche Broschüre, die Sie über die besonderen Vorschriften in den übrigen EU-Mitgliedstaaten informiert.

Ansprechpartner für Sie ist Herr Martiné.

Handwerkerparkausweis der Metropolregion Rhein-Neckar

Seit 01.01.2008 haben Handwerker, die Ihren Firmensitz in der Metropolregion Rhein-Neckar haben, die Möglichkeit, für Ihre Baustellenfahrzeuge Handwerkerparkausweise (135 KB)zu erwerben. Er gilt in der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar, seit 2010 zusätzlich noch in der TechnologieRegion Karlsruhe.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Betriebssitz innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar
  • Betrieb entweder bei der HWK oder der IHK gemeldet
  • Betrieb muss gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird
  • eingesetzte Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten
  • Fahrzeuge müssen als Service- oder Werkstattwagen bzw. zum Material- und Werkzeugtransport genutzt werden

Für den Antrag müssen folgende Unterlagen bei der für den Betriebssitz zuständigen Verkehrsbehörde eingereicht werden:

Pro Ausweis können bis zu 3 Kennzeichen eingetragen werden.
Der Handwerkerparkausweis kostet 150,00 € und ist ab Ausstellungsdatum ein Jahr gültig.

Ansprechpartner für Sie ist Herr Martiné.

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen, auf diesen Grundstücken verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist der Verkehrsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.


Ansprechpartner für Sie ist Herr Martiné.