Antragsverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Bauherr zwischen verschiedenen Verfahrensarten wählen.

Sie können entweder vom Kenntnisgabeverfahren, vom vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder vom herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren Gebrauch machen. Außerdem besteht die Möglichkeit, zu bestimmten Detailfragen eines Bauvorhabens eine Bauvoranfrage zu stellen.

Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Amt für Baurecht und Denkmalschutz zuständig.

Kenntnisgabeverfahren

Wenn das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, können folgende Bauvorhaben – mit Ausnahme von Sonderbauten - im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens abgewickelt werden:

  • Wohngebäude,
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben (z.B. Garagen)

Die Erschließung (Vorhandensein von Straße, Kanal, Wasser, Strom, evtl. Gas) muss gesichert sein, eine hindernde Baulast darf nicht bestehen.

Beim Kenntnisgabeverfahren wird das Amt für Baurecht und Denkmalschutz lediglich über ein Bauvorhaben informiert. Die Baurechtsbehörde prüft nicht die Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens (dafür sind Sie bzw. die übrigen am Bau Beteiligten verantwortlich) oder des gewählten Verfahrens, sondern lediglich die Vollständigkeit der von Ihnen im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Unterlagen.

Für das Kenntnisgabeverfahren spricht die unter Umständen schnellere Realisierung Ihres Vorhabens sowie die wesentlich niedrigere Gebührenhöhe. Rechtssicherheit erhalten Sie hingegen nur mit einer Baugenehmigung, da im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Bauvorlagen genau geprüft werden und die Genehmigung einen sogenannten Verwaltungsakt darstellt, der einen Monat nach Zugang bestandskräftig wird.

Das geplante Vorhaben muss allen Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Es ist nicht  möglich im Kenntnisgabeverfahren über Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen zu entscheiden. Hierfür ist dann ein Vereinfachtes / Baugenehmigungsverfahren erforderlich.

Alles zum Thema Baugenehmigung - Kenntnisgabeverfahren beantragen, finden Sie ...hier.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht, wenn Sie

  • ein Wohngebäude,
  • ein sonstiges Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die o.g. Bauvorhaben (z.B. Garagen)

bauen möchten (ausgenommen Sonderbauten) und kein Kenntnisgabeverfahren durchführen wollen oder wenn Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten wollen.

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist als weiteres Verfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde im Gegensatz zum umfassenden Baugenehmigungsverfahren deutlich reduziert. Sie bzw.die übrigen am Bau Beteiligten tragen dabei die Verantwortung, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die von der Baurechtsbehörde nicht geprüft werden, eingehalten werden. Falls von den nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften abgewichen werden soll, sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen gesondert zu beantragen.

Die Genehmigungsgebühr fällt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geringer aus als im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren. Allerdings bietet die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren keine umfassende Rechtssicherheit, da sich diese nur auf die von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und ggf. die beantragten Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen bezieht.

Alles zum Thema vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren beantragen finden Sie ...hier.

Baugenehmigungsverfahren

Kann Ihr verfahrenspflichtiges Bauvorhaben nicht im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens oder des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden, prüft das Amt für Baurecht und Denkmalschutz die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften uneingeschränkt. Die im Bauantrag enthaltene Konzentrationswirkung verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde, alle für das Bauvorhaben sonst erforderlichen Genehmigungen usw. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuholen und mit der Baugenehmigung auszuhändigen.

Wegen des umfassenden Prüfauftrages dauert das normale Baugenehmigungsverfahren länger als das Kenntnisgabeverfahren oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Dauer zu verkürzen, indem der Planverfasser in allen Phasen des Verfahrens eng mit dem Amt für Baurecht und Denkmalschutz zusammenarbeitet.

Die erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wurde oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag, der vor Fristablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung einzureichen ist, jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden.

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Bauvoranfrage

Zur Vermeidung eventuell aufwendiger, jedoch letztendlich vergeblicher Planungsarbeiten ist es zweckmäßig, bei bestehenden Zweifeln über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder auch zu bestimmten Detailfragen eine Bauvoranfrage an das Amt für Baurecht und Denkmalschutz zu richten.

Die Beantragungeines Bauvorbescheids empfiehlt sich vor allem dann, wenn vor Erwerb eines Baugrundstücks geklärt werden soll, ob das Grundstück auch wirklich den Vorstellungen entsprechend bebaut werden darf.

Als Anwendungsfälle sind insbesondere zu nennen die Klärung der:

  • grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks
  • zulässigen Art und Maß der baulichen Nutzung
  • Möglichkeit einer Ausnahme oder Befreiung

Der Bauvorbescheid erzeugt eine Bindungswirkung. Er bietet somit dem Bauherrn hinsichtlich seiner weiteren Planung eine verlässliche Grundlage.

Die Bindungswirkung beträgt drei Jahre und kann auf schriftlichen Antrag innerhalb dieser Frist jeweils bis zu drei Jahren verlängert werden.

Vor Erteilung der Baugenehmigung darf jedoch keinesfalls mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

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