Häufige Fragen zur Volksabstimmung am 27. November 2011

Die Volksabstimmung über einen Ausstieg aus dem Bahnprojekt Stuttgart-21 wird am 27. November 2011 stattfinden. Da bei dieser Volksabstimmung über den Finanzierungsanteil des Landes abgestimmt werden soll, findet sie in ganz Baden-Württemberg statt.
Prinzipiell läuft die Volksabstimmung in Weinheim ab wie eine Parlamentswahl, d.h. es wird in 50 Abstimmungslokalen abgestimmt und Briefabstimmung ist möglich.

Wie kam es zu der Volksabstimmung?

In der Landesverfassung von Baden-Württemberg (LV) sind vier Fälle vorgesehen, in denen eine landesweite Volksabstimmung durchgeführt wird:


1. Eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages wird durchgeführt, wenn zwei Drittel der Ladtagsmitglieder dies beschließen (Art. 43 Abs. 1 LV); 

3. die Bürger/innen können durch ein erfolgreiches Volksbegehren die Auflösung des Landtags (Art. 43 Abs. 2 LV) oder eine Rechtsänderung (Verfassung oder Gesetz) beantragen. Stimmt der Landtag einem Volksbegehren nicht zu, findet eine Volksabstimmung statt (Art. 59,60 Abs. 1); 

5. die Regierung kann ein beschlossenes Gesetz oder eine abgelehnte Gesetzesvorlage zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags dies beantragt (Art. 60 Abs. 2 u. 3 LV); 

7. die Hälfte der Mitglieder des Landtags kann eine Volksabstimmung über eine Verfassungsänderung herbeiführen (Art. 64 Abs. 3 LV). Die Landesregierung hat am 26. Juli 2011 mehrheitlich den Entwurf eines S21-Kündigungsgesetzes zum Projekt Stuttgart 21 beschlossen und zur Anhörung freigegeben. Am 16. September 2011 wurde der Entwurf in einer Sondersitzung des Landtags in erster Lesung beraten, am 28. September 2011 wurde es in dritter Lesung abgelehnt. Nach einem Antrag aus der Mitte der Landtagsabgeordneten auf Durchführung einer Volksabstimmung hat das Kabinett daraufhin den Abstimmungstag auf den 27.November 2011 festgelegt.

Wer ist stimmberechtigt?

Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstag

- Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs.1 des Grundgesetzes ist,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat, also am 27. November 1993 oder früher geboren ist, 
- seit mindestens 27. August 2011 in Baden-Württemberg wohnt, 
- nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, 
- in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein besitzt.

Wer ist vom Stimmrecht ausgeschlossen?

Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist,

- wer infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt oder
- derjenige/diejenige, für den/die zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer/eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist.

Wo wird gewählt?

Für die Volksabstimmung am Sonntag, 27. November 2011, gibt es in Weinheim insgesamt 50 Stimmbezirke.

Stimmberechtigte Bürgerinnen und Bürger können grundsätzlich nur im Abstimmungsraum desjenigen Stimmbezirks wählen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind. Der Abstimmungsraum ist auf der Stimmbenachrichtigungskarte angegeben, die alle Stimmberechtigten spätestens am 06. November 2011 erhalten haben sollten.Wer in einem anderen Abstimmungsraum abstimmen will, benötigt dazu einen Stimmschein. Mit einem Stimmschein kann in einem beliebigen Abstimmungsraum in Baden-Württemberg oder durch Briefabstimmung abgestimmt werden.

Worüber wird abgestimmt?

Abgestimmt wird über die Gesetzesvorlage „Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21“ (S21-Kündigungsgesetz)

Die Frage lautet:
„Stimmen Sie der Gesetzesvorlage „Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 (S21-Kündigungsgesetz) zu?“

Sie finden ein Stimmzettelmuster und den Wortlaut des S21-Kündigungsgesetzes hier:

Link zum Musterstimmzettel (467 KB)
Link zum S21-Kündigungsgesetz (21 KB)

Anschrift

Stadt Weinheim
Wahlamt
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69469 Weinheim

Tel.: 06201 / 82 - 358
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