Urkundenbestellung

Die Personenstandsregister werden am Ort des Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) geführt. Das jeweilige Standesamt ist dann auch für die Urkundenausstellung zuständig.

Ist der Personenstandsfall in Weinheim erfolgt, können Sie die Urkunde bei uns anfordern:

  • Auf schriftliche Anforderung per E-Mail (urkunden@weinheim.de),
    Fax, postalisch oder über Service Baden-Württemberg
    Hier bitte angeben: Verwendungszweck, vollständiger Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum des Antragstellers, Geburts-, Sterbe- oder Heiratsdatum/Ort und falls vorhanden die Eintragsnummer.
    Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses notwendig. Diesen können Sie uns gemeinsam mit dem Antragsformular per E-Mail, Post, Fax oder Service Baden-Württemberg zukommen lassen.
    Die gewünschte Urkunde geht Ihnen dann mit einer Rechnung innerhalb von ca. 10 Werktagen postalisch zu.
    Bitte beachten Sie, dass das Standesamt auf die Dauer der postalischen Übersendung der Urkunde keinen Einfluss hat und die Zustellung mehrere Tage dauern kann.
    Bitte überweisen Sie die Gebühren innerhalb der fälligen Frist, um unnötige Mahnkosten zu vermeiden.
  • Persönlich im Standesamt nach Terminvereinbarung
    Bitte Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
  • Telefonisch können Urkunden nicht angefordert werden!

Da die Personenstandsregister persönliche Daten enthalten, die strengen Datenschutzregelungen unterliegen, kann die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften gemäß § 62 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie von deren Kindern, Lebenspartnern/innen, Vorfahren (Eltern, Großeltern) oder Abkömmlingen (Kinder, Enkel).
Für alle anderen Personen, Firmen oder Behörden gilt: Sie müssen ein rechtliches Interesse an der Ausstellung der Urkunde nachweisen (z.B. Schreiben von Notaren, Bestallungsurkunden, Vollstreckungstitel etc.).
Die Ahnenforschung begründet kein rechtliches Interesse, jedoch ist hier die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreichend. Dies gilt auch bei der Urkundenanforderung durch Geschwister.

Urkundenbestellung - Antragsformular für Urkunden aus dem
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