Denkmalschutz

Straßenzug im Gerberbachviertel der Weinheimer Altstadt
Foto: Paul Müller

Was ist Denkmalschutz und Denkmalpflege?

Kulturdenkmale sind Zeugnisse der Geschichte im öffentlichen Raum. Wir setzen uns mit ihnen nicht wie mit Erinnerungs- oder Kunstgegenständen in Museen zu besonderen Zeiten durch Betrachtung auseinander, sondern durch alltäglichen Umgang und Benutzung wie mit Sachen der Gegenwart. Auf diese Weise wirkt Geschichtliches gegenwärtig als Bereicherung unserer Lebenserfahrung, mitunter als Herausforderung oder gar als „Stein des Anstoßes", und ermöglicht zugleich kritische Distanz zum Heute.
Das Wissen um Ursprung und Entwicklung menschlicher Gemeinschaften gehört zu den Grundlagen eines jeden Menschen und jeder Kulturnation. Die sachgerechte Pflege unseres kulturellen Erbes trägt wesentlich zur Identitätsstiftung und Lebensqualität im Land Baden-Württemberg bei. Die Denkmalschutzbehörden leisten so einen Beitrag zur Bewahrung, Dokumentation und Präsentation des europäischen Kulturerbes.

Gesetzliche Grundlagen für Denkmalschutz und Denkmalpflege

Das Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg (DSchG) bildet die gesetzliche Grundlage für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege in Baden-Württemberg. Es regelt das Zusammenwirken von Eigentümern, Besitzern, staatlichen (Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Denkmalschutzbehörde) und kommunalen Behörden (untere Denkmalschutzbehörde). Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es unter anderem, Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen und zu erhalten. Kulturdenkmale besonderer Bedeutung nach § 12 DSchG werden in das Denkmalbuch eingetragen. Daneben werden alle Kulturdenkmale (§ 2 DSchG) in einer Liste erfasst. Für den Bereich Weinheim wird diese Liste von der höheren Denkmalschutzbehörde in Karlsruhe geführt. Die meisten Weinheimer Kulturdenkmale befinden sich in der sogenannten „Südlichen Altstadt“.

Sie wollen Maßnahmen an einem Kulturdenkmal vornehmen, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen können? Dafür benötigen Sie immer eine Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde – egal, ob ihr Vorhaben baurechtlich genehmigungspflichtig ist oder nicht. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gilt dies auch für bauliche Maßnahmen in deren Umgebung.