Kommunale Steuern

Die Hundesteuer, die Vergnügungssteuer und die Zweitwohnungssteuer sind kommunale Aufwandssteuern. Darüber hinaus erhebt die Stadt Weinheim die Grundsteuer sowie die Gewerbesteuer aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen.
Die Stadt Weinheim ist durch das baden-württembergische Kommunalabgabengesetz zur Erhebung der Hundesteuer verpflichtet. Die Hundesteuer dient zunächst, wie alle anderen Steuerarten auch, zur Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat. Daneben ist die Hundesteuer aber auch ein ordnungspolitisches Instrument, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die im Weinheimer Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Ebenso werden spezielle Filmvorführungen sowie die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt besteuert.
Bei der Zweitwohnungssteuer wird das "Innehaben" einer Zweitwohnung im Stadtgebiet von Weinheim besteuert. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Steuerpflichtig ist jede volljährige Person. Das können Eigentümer, Mieter oder sonstige, dauernutzungsberechtigte Personen sein.

Die kommunalen Steuern werden auf Grund von Satzungen erhoben. Die Satzungen bestimmen den Kreis der Steuerschuldner, den Steuergegenstand, den Steuermaßstab und den Steuersatz sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Steuern.