Welche Flächen werden berücksichtigt?

Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die Größen aller bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen eines Grundstücks, über die Niederschlagwasser in die Kanalisation eingeleitet wird.

Es ist dabei ohne Bedeutung, ob das Niederschlagswasser unmittelbar auf dem Grundstück oder über öffentliche Flächen (Straßen, Wege, Plätze) in die Kanalisation eingeleitet wird, z.B. bei Garagenzufahrten.

Versiegelte Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind, bleiben bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt.

Als "bebaute" Flächen gelten die Grundflächen von Gebäuden jeder Art. 

Zu den "befestigten" Flächen gehören solche, deren natürliche Versickerungsfähigkeit, z.B. durch Walzen, Stampfen, Rütteln, aber auch durch Aufbringen von Baustoffen, wie Asphalt oder Beton, verändert wurde.

Auch Platten- oder Pflasterbeläge, die wegen durchlässiger Zwischenräume das Eindringen von Wasser in den Boden nicht vollständig ausschließen, stellen eine befestigte Fläche dar. Dazu gehören auch Befestigungen mit wasserdurchlässigen Materialien, wie z.B. Rasengittersteine, Porenpflaster oder Schotterrasen.

Die versiegelten Flächen werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung mit unterschiedlichen Faktoren gewichtet.

Die Regelung sieht wie folgt aus:

a) Vollständig versiegelte Flächen: 0,9
z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen.
 
b) Stark versiegelte Flächen: 0,6
z.B. Pflaster und Platten mit offenen Fugen, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster.
     
c) Wenig versiegelte Flächen: 0,3
z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer.


Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach den Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

Beispiel: Eine mit Kies befestigte und an den Kanal angeschlossene Fläche von 100 qm fließt mit 30 qm in die Berechnung ein. Ist die gleiche Fläche mit Pflaster versehen, wird diese mit 60 qm berücksichtigt.

Gebührenrechtlich ist eine Differenzierung nach dem Grad der Wasserdurchlässigkeit nicht zwingend erforderlich, jedoch in der Praxis allgemein üblich.
Bei den Gewichtungsfaktoren handelt es sich nur um Schätzwerte, da weder der exakte Versiegelungsumfang im Einzelfall, noch das genaue Niederschlagswasseraufkommen im Erhebungszeitraum berücksichtigt werden kann. Die Werte gehen deshalb auf keine exakten Messungen zurück und können vom Satzungsgeber jederzeit geändert bzw. anders gewichtet werden.

Die Satzung verzichtet aus Gründen der Vereinfachung auf eine Differenzierung nach der Fugenbreite von Pflasterflächen. D.h., sogenanntes „Ökopflaster“, das sich gegenüber einer normalen Pflasterung lediglich durch breitere Fugen unterscheidet, ist ebenfalls als stark versiegelt einzustufen.