Informationen zur Grundsteuer

Grundsteuerreform

2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Vorgehensweise zur Ermittlung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber zur Änderung der Grundsteuererhebung eine Frist bis Ende 2024 zugebilligt. Dem ist der Bund mit dem Grundsteuerreformgesetz im Jahr 2019 nachgekommen. Gleichzeitig wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, durch eigene Gesetze vom Bundesrecht abweichen zu können. Baden‐Württemberg hat hiervon Gebrauch gemacht. Am 04.11.2020 hat der Landtag ein Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg (LGrStG) verabschiedet. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab. Die Neuregelung wird für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025 wirksam.

Grundsteuer A

Die Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - mit Ausnahme der zur Wohnnutzung notwendige Teil von Hofstellen - erfolgt in Anlehnung an die Bundesregelung.

Grundsteuer B

Die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken inklusive der zur Wohnnutzung notwendigen Teile von Hofstellen erfolgt mithilfe des „modifizierten Bodenwertmodells“. Hierbei sind einzig die Grundstücksgröße und Bodenrichtwert maßgebend. Das folgende Schema zeigt den Ablauf:

Grafik Ablauf Grundsteuer B

Grundsteuer C

Mit der Grundsteuer C können Kommunen einen höheren Hebesatz für baureife, unbebaute Grundstücke beschließen. Dafür müssen jedoch städtebauliche Gründe vorliegen.

Ablauf

Die Finanzverwaltung hat die Grundstückeigentümer im Laufe des 1. Halbjahres 2022 aufgefordert, eine Steuererklärung für die Grundsteuer abzugeben. Die Steuererklärung hat vom 01.07.2022 bis zum 31.01.2023 zu erfolgen.

Die Steuererklärung ist ausschließlich elektronisch möglich. Nur in begründeten Härtefällen kann die Steuererklärung auch in Papierform abgegeben werden.

In der Steuererklärung müssen Sie für Ihr Grundstück angeben:

Daten Fundstelle
Aktenzeichen Informationsschreiben, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid
Lage des Grundstücks Informationsschreiben, Kaufvertrag, Einheitswertbescheid, Grundsteuerbescheid, Grundbuch
Gemarkung / Flurstück Informationsschreiben, BORIS-BW, Grundbuch
Fläche des Grundstücks BORIS-BW, Grundbuch
Bodenrichtwert BORIS-BW
Anteil am Flurstück (bei Wohneigentum oder Teileigentum) Teilungserklärung, Kaufvertrag, Grundbuch

Angaben zur Gemarkung/Flurstück, Fläche des Grundstücks und Bodenrichtwert können Sie im BOdenRichtwertInformationsSytem Baden-Württemberg BORIS-BW einsehen.

Durch Multiplikation der Fläche des Flurstücks mit dem Bodenrichtwert ergibt sich der Grundsteuerwert des Flurstücks. Eine Modifizierung der bis dahin reinen Bodenwertsteuer erfolgt anschließend bei Anwendung der Grundsteuermesszahl: Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke erfolgt ein Abschlag in Höhe von 30%. Hierfür muss zuletzt in der Steuererklärung noch die Frage beantwortet werden, ob das Grundstück überwiegend Wohnzwecken dient.

Weitere Informationen

Weitere, detaillierte Informationen zur Grundsteuerreform (auch zur Grundsteuer A und C) finden Sie auf der landesweiten Informationsseite www.Grundsteuer‐BW.de.

Nützliche Hinweise zur Anwendung der Bodenrichtwerte für die Grundsteuer finden Sie im Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg (507 KB) vom 05.07.2022 in den § 37 und § 38 LGrStG.

Bei Fragen zum Bodenrichtwert – und auch zu unseren anderen Produkten – erreichen Sie uns vornehmlich über unser hinterlegtes Kontaktformular sowie per E-Mail.