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Neue Bodenrichtwerte erst ab 1. Juli

Gutachterausschuss: Grundstücks- und Hausbesitzer sollen bei der Grundsteuer noch abwarten

Das Thema interessiert jeden Grundstücks- und Hausbesitzer: Wie entwickelt sich meine Grundsteuer, wenn ab 2025 eine Neuregelung wirksam wird? In Weinheim und Umgebung ist das auch so.

Hintergrund der Grundsteuerreform ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2018, das die bisherige Vorgehensweise zur Ermittlung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber zur Änderung der Grundsteuererhebung eine Frist bis Ende 2024 zugebilligt. Dem ist der Bund mit dem Grundsteuerreformgesetz im Jahr 2019 nachgekommen. Gleichzeitig wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, durch eigene Gesetze vom Bundesrecht abweichen zu können. Baden‐Württemberg hat hiervon Gebrauch gemacht. Die Neuregelung wird für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025 wirksam.
Der Gutachterausschuss des nördlichen Rhein-Neckar-Kreises, dessen Geschäftsstelle im Weinheimer Rathaus angesiedelt ist, spürt bereits eine große Nachfrage aus der betroffenen Bürgerschaft. Wichtig ist aber, so Martina Nagora, die Leiterin der Geschäftsstelle: „Die für die Grundsteuer relevanten Bodenrichtwerte werden erst ab dem 1. Juli dieses Jahres verfügbar sein. Bis dahin ist von den Bürgerinnen und Bürgern noch nichts zu veranlassen.“

Allerdings informiert der Ausschuss schon jetzt ausführlich auf seiner Internetseite
http://www.gaa-nrnk.de über die aktuelle Entwicklung.
Anrufe oder Mailanfragen an die Geschäftsstelle seien im Moment noch nicht zielführend, betont auch Matthias Meske, der Vorsitzende des Gutachterausschusses, weil auch der Ausschuss auf die Aktualisierung der Bodenrichtwerte im Boden-Richtwert-Informations-System Baden-Württemberg BORIS-BW warten muss.
So lange seien keine verbindlichen Auskünfte zur neuen Grundsteuer möglich. Die aktuell veröffentlichten Bodenrichtwerte dürfen nicht verwendet werden. Das Land plant, dass ab Juli 2022 die Bodenrichtwerte zum grundsteuerrelevanten Stichtag und Flächen zu einem Grundstück kostenfrei über das Internet‐Portal BORIS-BW eingesehen werden können.
Das weitere Procedere sieht vor, dass die Finanzverwaltung die Grundstückeigentümer im Laufe des ersten Halbjahres 2022 auffordern wird, eine Steuererklärung für die Grundsteuer abzugeben. Die Steuererklärung ist dann ab dem 1. Juli möglich und muss bis zum 31. Oktober 2022 erfolgen. In der Steuererklärung muss für das Grundstück neben der Flurstücksnummer und dem Grundbuchblatt auch die Grundstücksgröße und der ab 1. Juli veröffentlichte Bodenrichtwert angegeben werden.
Weitere, detaillierte Informationen zur Grundsteuerreform (auch zur Grundsteuer A und C) sind auf der landesweiten Informationsseite www.grundsteuer‐bw.de zu finden.

(Erstellt am 29. April 2022)

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