Begriffe und Definitionen

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter und befestigter Grundstücke abfließt.

Befestigte Flächen sind Flächen von denen Niederschlagswasser teilweise versickert und teilweise in Abwasseranlagen gelangt. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberflächen mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen sind.

Als Gründach wird die Bedeckung eines Daches mit Pflanzen bezeichnet, soweit dies zu einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke führt, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.

Niederschlagswasser ist das auf dem Grundstück anfallende Wasser aus Niederschlägen, beispielsweise Regen.

Notüberlauf ist der Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisterne). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Ökopflaster ist Wasser- und luftdurchlässiges Pflaster.

Schmutzwasser ist Wasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt wird.

Eine Versickerungsanlage ist eine abwassertechnische Anlage, mit deren Hilfe Niederschlag zurückgehalten und auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht wird. Üblicherweise handelt es sich hier um Systeme, die auf Mulden, Rigolen oder Sickerschächten basieren. Von Bedeutung für die Leistungsfähigkeit dieser Anlagen sind besonders das Rückhaltevolumen und die Durchlässigkeit des vorhandenen Bodens.

Der Versiegelungsfaktor einer befestigten oder bebauten Fläche gibt das Maß der Versickerungsfähigkeit der Fläche an. Er bestimmt damit auch, wie viel Niederschlagswasser von dieser Fläche abgeleitet wird.

Die Zisterne ist eine Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen können mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung ausgestattet sein. Hat die Zisterne keinen Überlauf bzw. Anschluss zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend und werden bei der Gebührenberechnung nicht angerechnet.

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