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Leistungen

Leistung nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz für Arbeitgebende beantragen

Ihre Arbeitnehmerin oder Ihr Arbeitnehmer ist ehrenamtlich im Katastrophenschutz tätig und wurde hierfür von Ihnen am Arbeitsplatz freigestellt? Dann können Sie den hierdurch entstandenen finanziellen Nachteil über diesen Antrag ersetzt bekommen.

Arbeitnehmer werden am Arbeitsplatz freigestellt, wenn eine Heranziehung durch eine Katastrophenschutzbehörde zu einer dienstlichen Veranstaltung erfolgt. Die Arbeitgebenden müssen den Verdienst trotz der Freistellung weiterbezahlen. Hierdurch kann ein finanzieller Nachteil beim Arbeitgebenden entstehen.Dies kann vor allem Verdienstausfall sein, denkbar sind aber auch zum Beispiel Krankheitskosten. Diese Kosten müssen nicht durch die Arbeitgebenden getragen werden. Vielmehr ist ein Ersatz durch die Katastrophenschutzbehörden vorgesehen. Dieses Antragsverfahren findet hierfür Anwendung.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die unteren Katastrophenschutzbehörden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Freistellung von Arbeitnehmern aufgrund der Bestimmungen des Landeskatastrophenschutzgesetzes.

Verfahrensablauf

  • Arbeitnehmender wird freigestellt.
  • Arbeitgebender bezahlt Verdienst fort.
  • Hierdurch entsteht Verdienstausfall beim Arbeitgebenden.
  • Arbeitgebender beantragt diesen Verdienstausfall bei der Katastrophenschutzbehörde.
  • Katastrophenschutzbehörde bezahlt nach Prüfung an den Arbeitgebenden aus.

Fristen

Reichen Sie den Antrag unverzüglich ein.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Keine

Hinweise

Keine

Rechtsgrundlage

Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG):

  • § 18 Absatz 3 Freistellung am Arbeitsplatz und Ersatz der Lohnaufwendungen oder Übernahme von Verdienstausfall

Freigabevermerk

20.08.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

Anschrift

Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
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