Versorgung & Entsorgung
Versorgung und Entsorgung sind in einer Stadt immer ein wichtiges Thema. Die reibungslose Abwicklung trägt ein gutes Stück zur Lebensqualität aber auch zum Schutz der Umwelt bei. Für die Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Wasser und Gas sind die Stadtwerke GmbH als eigenständiges Unternehmen unter städtischer Beteiligung zuständig. Die Stadtwerke sind einst aus einem kommunalen Eigenbetrieb hervorgegangen. Die Abfallentsorgung indessen ist bei der Abfallverwertungsgesellschaft Rhein Neckar (AVR) angesiedelt; dies ist eine Gesellschaft des Rhein-Neckar-Kreises und für alle Kommunen im Kreisgebiet zuständig. Die Abwasserversorgung wiederum ist in einem Eigenbetrieb der Stadt organisiert.
Abfall und Müll entsorgen
Onlineantrag und Formulare
- Abfall-ABC
- Abfallkalender Hier finden Sie die Termine für die Müllabfuhr im Rhein-Neckar-Kreis
- Anmeldung von Sperrmüll, Altholz und Elektroschrott
Zuständige Stelle
Abfallwirtschaftsamt oder Abfallwirtschaftsbetrieb:
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen und keine Übertragung auf Gemeinden vorliegt: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie sind gemeldet bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle. Die für Ihren Wohnort gültige Abfallsatzung regelt, ob jeder Haushalt oder jede Hausnummer eigene Müllbehälter (z.B. Restmüll, Bioabfall, Papier, Verpackungen) nutzen muss. In vielen Stadt- und Landkreisen ist ein Müllbehälter pro Haushalt vorgeschrieben. Teilweise können Sie auch mit anderen Bewohnern gemeinsam einen Müllbehälter nutzen.
Erforderliche Unterlagen
in manchen Fällen: aktuelle Meldebestätigung
Kosten
Es gibt keine landesweit einheitliche Kostenregelung. Erkundigen Sie sich deshalb bei der für Sie zuständigen Stelle. Die jeweilige Abfallgebührensatzung Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises regelt die Höhe der Abfallgebühren. Der Gemeinderat oder Kreistag beschließt die Satzung.
Rechtsgrundlage
- § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
- örtliche Abfallgebührensatzung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 29.03.2021 freigegeben.