Wir sind für unsere Bürgerinnen und Bürger da

Die Stadtverwaltung Weinheim begleitet ihre Bürgerinnen und Bürger in allen Lebenslagen. Wichtige Anlaufstellen sind die Ämter im Rathaus/Schloss und in den Büroetagen der Weinheim Galerie. Die wichtigsten Tätigkeiten können im Bürgerbüro ausgeführt werden. Zu den angegebenen Öffnungszeiten stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung elektronisch, telefonisch und natürlich auch persönlich für Auskünfte zur Verfügung.

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Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie

Wenn sich nach Einschätzung des Jugendamts die Bedingungen in der Herkunftsfamilie in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum nicht nachhaltig verbessern, wird das Kind auf Dauer in seiner Pflegefamilie bleiben. Falls die leiblichen Eltern damit nicht einverstanden sind, kann das Familiengericht den Verbleib in der Pflegefamilie anordnen.

Das Kriterium "längerer Zeitraum" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lässt sich daher nicht auf jede Familie gleich anwenden. Die Einschätzung richtet sich nach den besonderen Umständen und dem Alter des Kindes. Berücksichtigt wird, ob das Kind schon Bindungen zu den Pflegeeltern aufgebaut hat und eine Trennung von diesen Hauptbezugspersonen das Kind gefährden oder ihm schaden könnte. Für ältere Kinder wird in der Regel ein Aufenthalt von zwei Jahren in der Pflegefamilie als längerer Zeitraum angenommen.

Als Pflegeltern haben Sie das Recht, beim Familiengericht einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie zu stellen. Das Gericht klärt auf der Grundlage der folgenden Fragen die Entscheidung für oder gegen einen Verbleib:

  • Sind die leiblichen Eltern fähig, ihr Kind zu erziehen?
  • Wird das Wohl des Kindes gefährdet, wenn es von seiner Pflegefamilie getrennt wird?

Bis zum Abschluss des Verfahrens kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wonach das Pflegekind bis zur endgültigen Entscheidung bei der Pflegefamilie bleibt.

Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, das Kind persönlich an, wenn

  • die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder
  • es zur Feststellung des Sachverhalts wichtig ist, dass sich das Gericht von dem Kind einen persönlichen Eindruck verschafft.

Das Gericht muss Jugendliche ab 14 Jahren immer anhören.

Freigabevermerk

Stand: 12.05.2021
Verantwortlich: Justizministerium, Sozialministerium Baden-Württemberg

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

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Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
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