Besucherparkausweise beantragen
Der Gesetzgeber sieht keinen Anspruch auf Erteilung eines Besucherparkausweises vor. Über die Ausnahmeregelung des § 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO bietet das Bürgerbüro neben den Anwohnerparkausweisen dennoch jeder bzw. jedem melderechtlich registrierten Bewohner/-in über 18 Jahren einen zeitlich befristeten Besucherparkausweis an.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Bei Antragstellung ist - sofern bekannt - das Kennzeichen des Gast-Pkw mitzuteilen.
Verfahrensablauf
Der Besucherparkausweis gilt für die Anwohnerparkzone in welcher sich der Wohnsitz des Antragstellers befindet. Besucherparkausweise werden als Tages- und Wochenparkausweise angeboten.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass, Fahrzeugschein, ggf. Nutzungsüberlassung
Kosten
Der maximale Zeitraum für einen Besucherausweis beträgt 3 Wochen. ‐ Gebühr: 2,00 €/Tag bzw. 10,00 €/Woche.