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Leistungen

Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.

Personen, die als Rückkehrer und Rückkehrerinnen wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Zuständige Stelle

die Stadt oder Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung haben

Bei mehreren Wohnungen ist Ihre Hauptwohnung ausschlaggebend.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie

  • noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
  • Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie
    • aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder
    • Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und
  • innerhalb von drei Jahren wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.

Wahlgebiet ist

  • bei den Gemeindewahlen (Wahl zum Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bürgermeister): die Stadt bzw. Gemeinde,
  • bei den Kreistagwahlen: der ganze Landkreis
  • bei der Regionalwahl: das gesamte Gebiet des Verbands Region Stuttgart (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis)

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, z. B. wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.

Hinweis: Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.

Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen.
Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.

Fristen

Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis, der Folgendes bestätigt:

  • Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem Wahlgebiet sowie
  • Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt

Hinweis: Eine solche Bestätigung erteilt Ihnen kostenfrei die Gemeinde, aus der Sie weggezogen sind oder von der aus Sie Ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt hatten.
Sind Sie in die gleiche Gemeinde zurückgekehrt, benötigen Sie in der Regel keine Bestätigung.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.

Hinweise

Erfüllen Sie die Voraussetzungen als Rückkehrer oder Rückkehrerin, ziehen aber erst nach Ablauf der Antragsfrist (21 Tage vor der Wahl) in das Wahlgebiet zurück, können Sie bei der Gemeinde einen Wahlschein beantragen.

Freigabevermerk

Stand: 08.12.2021

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

Bitte beachten Sie die für Ihr Anliegen genannte:
"zuständige Stelle"

- Ämter in der Stadtverwaltung
- Bürgerbüro

Anschrift

Stadt Weinheim
Obertorstraße 9
69469 Weinheim
Tel.: 115
Fax: 06201 / 82 - 268
e-mail

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Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.
außer Mi.
08.00 - 12.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Sprechzeiten der einzelnen Ämter und Dienststellen.
Wir haben gleitende Arbeitszeit.

Tel. Erreichbarkeit:
Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Mo. - Mi. 14.00 - 16.00 Uhr
Do. 14.00 - 18.00 Uhr