Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Nachwuchs! Hier finden Sie alle wichtigen Hinweise, um Ihr Kind "amtlich" zu machen.

Unterlagen für die Beurkundung einer Geburt


Wird Ihr Kind im Kreiskrankenhaus Weinheim geboren, erhalten wir von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann das Kind geboren worden ist und wer seine Eltern sind. Um die Geburt zu beurkunden, benötigen wir von Ihnen allerdings weitere Unterlagen. Welche, hängt davon ab, ob

Unterlagen, die miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:


Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet haben, benötigen Sie eine "beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (Familienbuch)" oder eine Eheurkunde und eine Ablichtung aus dem Geburtenregister.

Wenn Sie vor dem 3.10.1990 in der damaligen DDR geheiratet haben, brauchen Sie eine Eheurkunde und eine Ablichtung aus dem Geburtenregister beider Elternteile.

Wenn Sie nicht in Deutschland geheiratet haben, benötigen Sie Ihre Originalheiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung dieser Urkunde, es sei denn, bei der Originalurkunde handelt es sich bereits um eine mehrsprachige Urkunde (ggf. mit Überbeglaubigung), sowie eine Ablichtung aus dem Geburtenregister.

In Weinheim ist es üblich, dass sich das Kreiskrankenhaus um die Geburtsbeurkundung kümmert. Die erforderlichen Unterlagen werden per Boten zum Standesamt gebracht und die ausgestellten Urkunden wieder abgeholt. Das kostet in der Regel eine Gebühr von 12.- € (1 Urkunde, 3 weitere sind gebührenfrei). Sie können dann mit Baby und Urkunden das Krankenhaus wieder verlassen.

Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:


Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet ist eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenregister der Mutter erforderlich. Soll der Vater des Kindes bei der Beurkundung gleich mit eingetragen werden, muss eine Vaterschaftsanerkennung vorliegen, sowie eine beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenregister des Vaters. Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist es notwendig, dass beide Elternteile beim Standesamt oder beim Jugendamt vorsprechen, diese kann schon vor der Geburt beurkundet werden (+ ggf. Sorgeerklärung).

"Sonderfälle"


In einigen Fällen kann die Beurkundung einer Geburt komplizierter sein und weitere Unterlagen erforderlich machen.

  • Zwei verschiedenen Staatsangehörigkeiten beeinflussen die Namenswahl für Ihr Kind.
  • In Urkunden von Spätaussiedlern/innen sind die Namen manchmal nicht richtig geschrieben.

Trifft einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zu?

Dann setzen Sie sich bitte persönlich oder schriftlich mit uns in Verbindung, damit wir besprechen können, welche Nachweise Sie genau brauchen.

Bei Hausgeburten ist die Geburtsanzeige innerhalb einer Woche von Ihnen persönlich unter Vorlage einer Geburtsbescheinigung der Hebamme oder des hinzugezogenen Arztes beim Standesamt anzumelden.

Welchen Familiennamen bekommt das Kind?

Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt auch Ihr Nachwuchs im Allgemeinen automatisch diesen Ehenamen. Eine weitere Erklärung ist hierfür nicht erforderlich.  Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eltern kann es aber sein, dass diese allgemeine Regel nicht zum Zuge kommt. Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich bitte am besten möglichst früh mit uns in Verbindung.

Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, so entscheiden Sie innerhalb eines Monats, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führen soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Sind Sie als Mutter nicht verheiratet und haben das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind, so erhält ihr Kind automatisch den Familiennamen, den Sie selbst zum Zeitpunkt der Geburt führen.

Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie jedoch auch veranlassen, dass das Kind den Familiennamen des (noch) nicht sorgeberechtigten Vaters bekommt. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkennen und muss damit einverstanden sein, dass sein Nachwuchs seinen Namen führt. In diesem Fall ist eine gemeinsame Vorsprache der Eltern beim Standesamt erforderlich. Diese Namenserteilung ist jedoch unwiderruflich.

Wenn Sie später mit dem Vater ein gemeinsames Sorgerecht begründen – entweder indem Sie beide heiraten oder eine entsprechende Sorgeerklärung abgeben – können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.

Amtsleiterin Andrea Klawonn

Amtsleitung:
Andrea Klawonn

Anschrift

Standesamt
Obertorstraße 9
69469 Weinheim

Tel.: 06201 / 82 - 436
Fax: 06201 / 82 - 303
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