Gewerbe- und Gesundheitsabteilung
Das Aufgabengebiet der Gewerbe- und Gesundheitsabteilung:
Die Gewerbe- und Gesundheitsabteilung ist Ortspolizeibehörde für:
- Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
- Gaststättengewerbe - Gestattung bis zu 4 Tagen beantragen
- Gaststättengewerbe - Gestattung für mehr als 4 Tage beantragen
- Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung
- Gewerbeauskunft - einfache Gewerbeauskunft
- Geeignetheitsbescheinigung für Geldspielgeräte
- Reisegewerbe für reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Reisegewerbekarte beantragen
- Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen
- Sprengstoffangelegenheiten
- Waffenangelegenheiten - Online-Dienst Waffenrechtliche Erlaubnisse
- Antrag auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG bei vorhandener grüner Waffenbesitzkarte
- Anlage Magazinanzeige (427 KB)
- Antrag §27 SprengG
- Antrag Befähigungsschen SprengG
- Antrag EFP
- Antrag Erben WBK
- Antrag kl. Waffenschein
- Merkblatt kleiner Waffenschein (25 KB)
- Antrag UB SprengG
- Antrag Verbringen aus Deutschland in Mitgliedsstaat (89 KB)
- Antrag Verbringen aus Drittstaat nach Deutschland (90 KB)
- Antrag WBK
- Antrag Zustimmung Einfuhr aus Mitgliedsstaat (84 KB)
- Anzeige Dekowaffen (528 KB)
- Anzeige Erwerb Langwaffe für Jäger (71 KB)
- Anzeige Erwerb und Überlassung (535 KB)
- Anzeige Magazin (184 KB)
- Bedürfnisnachweis SprengG
- Nachweis Aufbewahrung Waffen
Im Gewerbebereich werden die Gewerbean-, -um- und -abmeldungen sämtlicher Weinheimer Geschäfte, Betriebe und Dienstleister bearbeitet. Auf der Grundlage dieser Daten wird das Gewerberegister geführt, aus dem im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben auch Auskunft an Dritte erteilt werden kann. Auch Reisegewerbekarten z.B. für Schausteller werden hier ausgestellt.
Einen großen Bereich nimmt die Bearbeitung von Gaststättenangelegenheiten in Anspruch; so werden bei Betrieben mit Alkoholausschank bei Neueinrichtung oder Betreiberwechsel Gaststättenerlaubnisse erteilt, für kurzfristige Veranstaltungen und bei Änderungen der gesetzlichen Öffnungszeiten Gestattungen und Sperrzeitverkürzungen ausgesprochen. Auch die Genehmigung von Ausnahmen nach dem Sonn- und Feiertags- sowie nach dem Ladenöffnungsrecht zählt zu diesem Bereich, ebenso wie die Erteilung von Einzelerlaubnissen für bestimmte Gewerbe, z.B. für das Bewachungsgewerbe oder für Spielhallen.
Messen, Märkte und Ausstellungen werden hier festgesetzt, und auch die Standplatzvergabe für die Weinheimer Kerwe und den Schaustellerpark beim Sommertagszug organisiert.
Als Ortspolizeibehörde werden wir auch bei der Bestattung mittelloser Personen nach dem Bestattungsgesetz tätig.
Im Rahmen der Seuchenprävention werden insbesondere Maßnahmen der Wohnungshygiene nach dem Infektionsschutzgesetz durchgeführt, wozu auch die Bekämpfung von Ungeziefer und Ratten zu rechnen ist.
Ebenfalls großen Raum nimmt das Waffenrecht in Anspruch. Hier werden nach der Grundlage des Waffengesetzes Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbsscheine für Sportschützen und Jäger ausgestellt, in seltenen Fällen auch Waffenscheine für besonders gefährdete Personen. Erlaubnisse und Befähigungsscheine nach dem Sprengstoffgesetz für z.B. Sprengmeister und Schwarzpulverschützen rechnen auch zu diesem Arbeitsfeld. Hinweise zum Datenschutz (64 KB)
Schäden, die durch Wild verursacht werden, sind bei uns anzumelden. Hierzu zählen Grünland- oder Agrarflächenschäden. Wir kontaktieren bei solchen Vorfällen den zuständigen Jagdpächter.
| Abteilungsleiter | Telefon (06201) |
Zi.-Nr. | Aufgabengebiet | |||
| Herr Grabinger |
82 - 231 | 324 | Abteilungsleitung Sonn- und Feiertagsrecht Ortspolizeibehörde für - Schädlingsbekämpfung - Tierseuchenbekämpfung - Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz |
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| Sachbearbeiter/innen | Telefon | Zi.-Nr. | Aufgabengebiet | |||
| Frau Metz Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung |
82 - 229 | 312 | Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten Ortspolizeibehörde für Bestattungswesen Standplatzvergabe und -organisation für Weinheimer Kerwe |
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| Herr Spahovic Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung. |
82 - 584 | 311 | Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten Anzeige von Wildschadensfällen Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen Tierseuchenbekämpfung und Tierkörperbeseitigung |
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| Herr Reichl |
82 - 323 | 322 | Gewerbeuntersagungen Spielhallenerlaubnisse Erlaubnisse für Automatenaufstellung Geeignetheitsbescheinigung für Geldspielgeräte Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten Ladenöffnungsrecht Ortspolizeibehörde für Lotterien und Ausspielungen Gaststättenkonzessionen Anträge nach dem Prostituiertenschutzgesetz |
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| Frau Hirsch |
82 - 230 | 323 | Gewerbean-, -um-, -abmeldungen Gewerbemeldebescheinigungen Gewerbeauskünft Reisegewerbekarten Versteigerungen Ortspolizeibehörde für Vereinswesen Gestattungen (vorübergehende Wirtschaftserlaubnisse) Bewachungsrecht Gaststättenkonzessionen |
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| Frau Stanzel Telefonische Erreichbarkeit nur bis 12.30 Uhr |
82 307 | 323 | Zentraler Ermittlungsdienst Nachlassangelegenheiten Gewerbean-, -um, -abmeldungen Gewerbemeldebescheinigungen Gewerbeauskünfte Gestattungen (vorübergehende Wirtschaftserlaubnisse) |
Hinweise zum Gewerberecht:
Gewerbean-, -um-, -abmeldungen (Gewerbeanzeige)
Erforderlich sind:
Personalausweis oder Pass
- bei Handwerk: Handwerkskarte
- bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit (z.B. Makler): Erlaubnis der zuständigen Behörde
- bei im Handelsregister eingetragenen Betrieben: neuester Auszug aus dem Handelsregister mit Nachweis
über Firmenname und Tätigkeit
- bei in Gründung stehenden Betrieben (z.B. GmbH in Gründung): Notarieller Vertrag
- beim Umgang mit unverpackten Lebensmitteln: Unterrichtungsnachweis zur Lebensmittelhygiene
(über Landratsamt - Kreisgesundheitsamt - Heidelberg)
Wichtige Rechtsänderung ab dem 01.11.2025 bei Betriebsverlegung von Weinheim in einen anderen Meldebezirk (Betriebsstätte außerhalb Weinheims):
Wichtige Rechtsänderung ab dem 01.11.2025 bei Betriebsverlegung von Weinheim in einen anderen Meldebezirk (Betriebsstätte außerhalb Weinheims):
Verlegt ein Gewerbetreibender* seinen Betrieb vollständig in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, muss er dies zukünftig ausschließlich bei der Gewerbebehörde der neuen Betriebsstätte anzeigen. Sofern der Gewerbetreibende bei der Gewerbeanmeldung als Grund für die Neuerrichtung „Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk“ angibt, gilt diese Gewerbeanmeldung gleichzeitig als Gewerbeabmeldung bei der bisherigen Behörde. Die Meldung wird elektronisch von der künftig zuständigen Behörde an die bisher zuständige Behörde übermittelt. Letztere führt auf Grundlage der in ihrem Gewerbeverzeichnis gespeicherten Daten die Abmeldung durch und leitet diese wie bisher an die empfangsberechtigten Stellen weiter.
Bisher war bei einer Betriebsverlegung in eine andere Stadt/Gemeinde eine Abmeldung durch den Gewerbetreibenden bei der bisher zuständigen Behörde und eine Anmeldung bei der neu zuständigen Behörde, in deren Meldebezirk der Betrieb verlegt wurde, erforderlich.
Sofern ein Nachweis der Abmeldung benötigt wird, kann dies gebührenpflichtig (in Höhe von 7,80 €) bei der Gewerbe- und Gesundheitsabteilung der Stadt Weinheim ausschließlich persönlich nach direkter Vorsprache oder schriftlich per Post oder e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de beantragt werden. Diese Bescheinigung kann jedoch erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens ausgestellt werden.
(*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird vorliegend die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet. Wir meinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und ist wertfrei.)
Wichtige Änderung zum 01. November 2025 (Gewerbeabmeldung wegen Betriebssitzverlegung von Weinheim in einen anderen Meldebezirk. (678 KB)
Vordrucke sind online über die weiterführenden Links erhältlich. Diese können auch telefonisch oder per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de angefordert werden.
Gebühren:
Gewerbeanmeldungen: 31,40 €
Gewerbeummeldungen, -abmeldungen: jeweils 20,90 €
Hinweis:
Fragen zur Gewerbeanzeigenerstattung stellen Sie bestensfalls unter gewerbeabteilung@weinheim.de. Ebenso ist dies telefonisch unter 06201/82 230( (Frau Hirsch) oder 82 307 (Frau Stanzel) möglich.
Gewerbeauskünfte
Erforderlich ist ein schriftliches Auskunftsersuchen, da das "berechtigte Interesse" geprüft werden muss. Diesbezügliche Anfragen stellen Sie bitte per Post oder per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können keine telefonischen Auskünfte erteilt werden.
Gebühren: 10,50 € je Auskunft
Gewerbemeldebescheinigungen
Gewerbemeldebescheinigungen (über das aktuelle Gewerbe)
(z.B. zur Vorlage bei der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge)
Die Ausstellung erfolgt ab sofort nur noch nach vorheriger formloser schriftlicher Beantragung per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de. Bitte berücksichtigten Sie die Bearbeitungszeit von 1-2 Werktagen, wenn Sie die Bestätigung für einen bestimmten Zweck benötigen (z.B. für eine gewerbliche Kfz-Zulassung). Die Bescheinigung ergeht grundsätzlich auf dem Postweg und kann nur in begründeten Ausnahmefällen vorab per e-Mail versendet werden, soweit es der Dienstbetrieb zulässt.
Gebühren: 7,80 €
Reisegewerbekarten
Erforderlich sind:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Bürgerbüro zu beantragen)
- Pol. Führungszeugnis (beim Bürgerbüro zu beantragen)
- beim Umgang mit unverpackten Lebensmitteln: Unterrichtungsnachweis zur Lebensmittelhygiene
(über Landratsamt - Kreisgesundheitsamt - Heidelberg)
Gebühren:
Für die Bearbeitung wird eine Zeitgebühr von 48,70 € / Std. erhoben.
Hinweis:
Zur Beratung hinsichtlich der Abgrenzung Stehendes Gewerbe/Reisegewerbe wird die telefonische Rücksprache empfohlen.
Vordrucke zur Beantragung der Erlaubnis können per e-Mail unter gewerbeabteilung@weinheim.de oder telefonisch angefordert werden..